Grundfragen des Kridastrafrechts, 2001
Herausgeber: UnivProf Dr Helmut FUCHS, Mag Dr Thomas KEPPERT
„Redliches Scheitern darf nicht strafbar sein!“ Unter diesem Schlagwort wurde im Jahr 2000 der Tatbestand der fahrlässigen Krida (§ 159 StGB), das bei weitem häufigste Delikt des österreichischen Kridastrafrechts, unbenannt und deutlich eingeschränkt.
Die Neuregelung des Kridastrafrechts war Gegenstand einer wissenschaftlichen Tagung am 21. Mai 2001 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Das vorliegende Werk enthält die ausführlichen schriftlichen Fassungen der Referate, die bei dieser Tagung gehalten wurden. Sie geben ein anschauliches Bild der derzeitigen Situation des österreichischen Kridastrafrechts, enthalten wesentliche Hinweise für die Auslegung des neuen Rechts, stellen dieses in den Gesamtzusammenhang der europäischen Rechtsentwicklung und geben wertvolle Impulse für eine Weiterführung der Reform, die nunmehr auch die anderen Tatbestände – insbesondere der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) sowie § 114 ASVG – erfassen sollte.
Handbuch der Umgründungen, 2002
Herausgeber: HELBICH/WIESNER/BRUCKNER
Beitrag von Mag Dr Thomas KEPPERT: Art II Umwandlung – Steuerrecht (§§ 7-11 UmgrStG)
Diese Loseblattausgabe enthält eine umfangreiche Kommentierung des Umgründungssteuerrechts (einschließlich handelsrechtlicher, grunderwerb- und kapitalverkehrsteuerlicher sowie internationaler Aspekte) mit zahlreichen praxisrelevanten Beispielen. Außerdem befinden sich darin ausführliche Darstellungen der gesellschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Aspekte von Umgründungen sowie gesonderte Darstellungen zu Querschnittsthemen (z.B. Internationale Umgründungen, Bilanzierung bei Umgründungen).
Die Gründungsprüfung der AG (mit Mustergündungsprüfungsbericht), 1990
Autor: Mag Dr Thomas KEPPERT
Das Aktiengesetz 1965 normiert für verschiedene Arten von Aktiengesellschaftsgründungen eine Gründungsprüfung, die von zwei verschiedenen Personengruppen durchzuführen ist. Einerseits ist die Gründung einer Aktiengesellschaft in allen Fällen durch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, andererseits in den im AktG besonders erwähnten Fällen darüber hinaus durch einen oder mehrere externe Gründungsprüfer. Von beiden Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung zu erstellen. Zur Vermeidung von Umgehungen erstreckt sich die aktienrechtliche Gründungsprüfung auch auf Nachgründungen.
Im Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist über die Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen des AktG in bestimmten Fällen der Gründung und Kapitalerhöhung eine Gleichartige Gründungsprüfung durch die Mitglieder der Geschäftsführung und eines allfälligen Aufsichtsrates sowie durch einen oder mehrere Gründungsprüfer vorgesehen.
Die Darstellung in diesem Buch erstreckt sich vorwiegend auf die externe Gründungsprüfung; die Gründungsprüfung durch Vorstand (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat wird nur der Vollständigkeit halber kurz am Beginn dargestellt.